Mut zum Reden e. V.
Selbsthilfeorganisation bei Depression, Ängsten und Panik

Satzung

Mut zum Reden e. V.

Inhalt
1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
2. Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit
3. Vereinsordnung
4. Mitgliedschaft
5. Mitgliedsbeiträge
6. Organe des Vereins
7. Mitgliederversammlung
8. Der Vorstand
9. Der Wissenschaftliche Beirat
10. Der Kassenprüfer
11. Auflösung und Liquidation

1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins lautet „Mut zum Reden“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig (Papiermühlstraße 26, 04299 Leipzig).
1.3 Der Verein ist als eingetragener Verein rechtsfähig.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Verein gegründet wurde.

2. Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein „Mut zum Reden“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zentrale Aufgabe des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach §52 Absatz 2 Nummer 3 AO. Zweck des Vereins ist die Bereitstellung eines ergänzenden, nicht-fachlichen Angebotes der psychosozialen Unterstützung für Menschen mit psychischen Erkrankungen und deren Angehörigen. Dies wird konkret durch die Organisation von Selbsthilfegruppen, Expert*innenvorträgen und Veranstaltungen zur körperlichen Ertüchtigung erreicht. So unterstützt das Vereinsleben aktiv das öffentliche Gesundheitswesen, indem Menschen mit psychischer Erkrankung eine zusätzliche Anlaufstelle vor, während oder nach einer Therapie angeboten wird.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Einzelne Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder können tatsächlich entstandene angemessene Auslagen, die im Rahmen der Erfüllung des Vereinszweckes entstehen, gegen Vorlage einer Quittung erstattet bekommen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der Grenzen des §3 Nr. 26a EStG
für Vorstandsmitglieder und in besonderem Maße tätige Vereinsmitglieder beschließen.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Vereinsordnung
Der Verein kann sich eine Vereinsordnung geben, welche die Mitgliederversammlung beschließt.
4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Vereinszwecke aktiv unterstützen und fördern. Jedes aktive Mitglied hat das Stimmrecht.
4.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieser erfolgt. Davon abweichend kann im gegenseitigen Einverständnis ein früherer Austrittszeitpunkt
festgelegt werden.
4.5 Seiten des Vereins kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn
• ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt oder
• das Verhalten des Mitgliedes den Verein schädigt.
Der Beschluss muss im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten werden und wirkt mit Zugang einer Abschrift dieses beim Ausgeschlossenen.
4.6 Darüber hinaus kann eine Vereinsmitgliedschaft auch als Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht in der Vereinsordnung geregelt werden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr
anerkannte Vereinigungen werden.
5. Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Organe des Vereins
6.1 die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
6.2 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet oder aufgelöst werden. Wenn die neuen Organe nur beratende Funktionen haben, bedarf es hierfür keiner Satzungsänderung, sofern die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Einrichtung des Organs eine für das Organ verbindliche Geschäftsordnung erlässt.
7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
• Wahl eines Vorstandes und dessen Abwahl, sowie dessen Entlastung
• Beschluss einer Vereinsordnung nach § 3
• Verabschiedung des Haushaltsplanes
• Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüfer*in
• ggf. Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern.
7.2 Bis auf Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer beschlussfähigen Versammlung. Satzungsänderungen werden nur wirksam, sofern das zuständige Finanzamt der Änderung zustimmt oder anderweitig zu erkennen gibt, dass es keine steuerlichen Bedenken im Hinblick auf die bestehende Gemeinnützigkeit
gibt. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer beschlussfähigen Versammlung.
7.3 Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
7.4 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vor- stand mit vierwöchiger Frist unter Beifügung der Tagesordnungspunkte und Unterlagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Kalendertage
vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
7.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit schriftlich oder per E-Mail einberufen werden, wenn die Interessen der Mitglieder dies erfordern, mit einer Einladungsfrist von 14 Kalendertagen unter Beifügung der Tagesordnung. Sie muss
einberufen werden auf Verlangen von 20 % der Mitglieder an den Vorstand unter Angabe von Grund und Zweck in schriftlicher Form.
7.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem zu benennenden Schriftführer/einer zu benennenden Schriftführer*in
zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer*in unterschrieben werden.
7.7 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein Vereinsmitglied schriftlich übertragen werden, welches am Tag der Mitgliederversammlung anwesend sein muss. Geheim abgestimmt wird nur auf Antrag von mindestens drei anwesenden Mitgliedern.
7.8 Mitglieder können online an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, wenn sie dies mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

8. Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen: dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreter*in und dem/der Kassenwart*in und dem/der  Schriftführer*in. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen.
8.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.
Er ist vor allem zuständig für:
• die laufenden Geschäfte des Vereins,
• die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die Aufstellung eines Haushaltsplanes,
• die Buchführungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
• die Erstellung des Jahresberichtes,
• die Aufgabenverteilung sowie Kontrolle der Geschäftsfähigkeit,
• die Konfliktfälle der Mitgliedschaft,
• die Aufnahmen oder Beteiligung an Kooperationsabkommen.
8.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung, auf Antrag in geheimer Abstimmung, gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Im Falle der Auflösung des Vereins endet die Amtszeit des Vorstandes erst mit der Löschung aus dem Vereinsregister. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
8.4 Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr.
8.5 Bei Entscheidungen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
8.6 Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Einzelne Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungs- und unterzeichnungsberechtigt.
8.7 Der/die Vorstandsvorsitzende ist im Bedarfsfall berechtigt, einzelne, konkret umrissene Aufgaben schriftlich an andere Mitglieder des Vorstandes abzugeben und die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Vollmachten zu erteilen.
8.8 Der Vorstand führt seine Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene  Tätigkeitsvergütung gezahlt wird.
8.9 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Der wissenschaftliche Beirat
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
Es ist keine bestimmte Anzahl der Mitglieder im wissenschaftlichen Beirat vorgeschrieben. Ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirates muss nicht Vereinsmitglied sein. Wenn das Mitglied des wissenschaftlichen Beirates kein Vereinsmitglied ist, kann es an Mitgliederversammlungen teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt. In den wissenschaftlichen Beirat können natürliche und juristische Personen vom Fach und aus angrenzenden Bereichen berufen werden. Für die Berufung und etwaige Abberufung des wissenschaftlichen Beirates genügt die einfache Mehrheit des Vorstandes. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates stellen sich für Fragen des Vereins zur Verfügung. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates informieren den Vorstand über neue medizinische und/oder therapeutische Kenntnisse, die das Krankheitsbild Depression und andere psychische Erkrankungen betreffen und stehen dem Vorstand beratend zur Seite.
10. Der Kassenprüfer/die Kassenprüfer*in
Der/die Kassenprüfer*in wird für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Er/sie prüft alle Bücher des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit. Der/die Kassenprüfer*in darf nicht dem Vorstand angehören, er/sie unterliegt nicht seinen Weisungen und überprüft alle Kassengeschäfte unabhängig.
11. Auflösung und Liquidation
11.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine nur mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
11.2 Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte ein bis zwei Liquidatoren zur Abwicklung.
11.3 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Depressionshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Vereinsgründung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
Diese geänderte Satzung ist in der vorliegenden Form am 10.12.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Mut zum Reden e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Leipzig, den 10.12.2023

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